Satzung der St. Hubertus Bruderschaft Wickrathhahn e.V.

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Satzung
Satzung der St. Hubertus Bruderschaft Wickrathhahn e.V.
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Präambel

 

Die Sankt Hubertus Schützenbruderschaft Wickrathhahn entstand 1924 als Zusammenschluss katholischer Männer, die sich mit ihrer Schützengemeinschaft zu Heimat und Kirche bekannten. Diese Grundausrichtung und die starke Verwurzelung in der katholischen Kirche ist bis heute geblieben, wenn auch im Geiste der Ökumene alle Christen die gleichen Rechte und Pflichten haben. Das ausgeprägte Heimatbewusstsein und der soziale Gedanke der Bruderschaften sind in einer sich wandelnden Dorfstruktur Ansporn, die wachsende Zahl neuer Bürger in das bruderschaftliche Leben einzubinden und damit die Dorfgemeinschaft in Wickrathhahn zu stärken. Das große Schützenfest ist dabei Ausdruck guter Gemeinschaft, die sich nicht nur auf die Festtage beschränkt, sondern gerade in den Schützenzügen und Gruppen über das ganze Jahr gepflegt wird. Der Erhalt der überlieferten Sitten und Gebräuche, die Hilfe für den Nächsten und die Mitarbeit in der örtlichen Pfarrgemeinde sind Kernaufgaben der Bruderschaft Sankt Hubertus Wickrathhahn.

 

 

 

§ 1 – Name und Sitz

 

 

1.         Der Verein trägt den Namen "St. Hubertus Bruderschaft Wickrathhahn". Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach einzutragen und führt dann den Zusatz e. V.

 

2.         Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

 

 

 

§ 2 – Wesen und Aufgabe

 

 

1.         Die St. Hubertus Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes.

 

2.         Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Glaube, Sitte, Heimat" stellen sich die Mitglieder bruderschaftlich folgende Aufgaben:

 

Bekenntnis des Glaubens:

 

-           Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Mitgliedsbruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

 

-           Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.


 

 

Schutz der Sitte durch:

 

-           Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

 

-           Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens, der Tradition und des Schießsports.

 

Liebe zur Heimat durch:

 

-           Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

 

-           Tätige Nachbarschaftshilfe.

 

-           Die Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.

 

3.         Durch die Erfüllung dieser Aufgaben fördert der Verein die Heimatpflege / Heimatkunde mittels Aufrechterhaltung und Belebung der hiesigen alt hergebrachten Schützenbräuche. Die Kultur wird insbesondere durch das seit Jahrzehnten traditionell veranstaltete Schützenfest und die Hubertusfeier gefördert. Die Ausübung des Schießsportes verbindet die Förderung des Sportes mit der Aufrechterhaltung der kulturellen Heimatpflege.

 

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und christliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

 

2.         Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

 

1.         Mitglied kann jeder Mann sein,

 

-           Der das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

-           sich zu den Zielen der Bruderschaft für Glaube, Sitte und Heimat bekennt,

 

-           sich zur christlichen Lehre bekennt und

 

-           eine christliche Lebenshaltung zeigt.

 

2.         Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

3.         nichtchristlichen Männern kann ein Gaststatus gewährt werden. Sie sind beitrags- und sterbekassenpflichtig wie Mitglieder. Sie können kein Ehren- oder Vorstandsamt ausfüllen.

 

4.         Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Brudermeister oder Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

5.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen und die geleisteten Beitragsanteile der St. Hubertus Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister oder Geschäftsführer zu erklären.

 

6.         Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen der Bruderschaft schädigt. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ausschluss kann auch erfolgen bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist er vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

 

 

§ 5 – Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

 

 

1.         Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen. Es ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

2.         Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss, sofern die gesondert festgelegten Voraussetzungen (siehe Geschäftsordnung) erfüllt sind.

 

 

 

§ 6 – Jungschützen

 

 

1.         Jugendliche vom 12. bis 18. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden.

 

2.         Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

 

3.         Jungschützen bis zum 18. Lebensjahr sind beitragsfreie, nicht stimmberechtigte, aber versicherte Mitglieder.

 

4.         Die Jungschützen schießen einen Prinzen / Prinzessin und einen Schülerprinzen / Schülerprinzessin gemäß der Ausschreibung des Bezirksverbandes aus.

 

5.         Die Jahre der Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung werden bei kontinuierlicher Teilnahme am Schießsport bei der Mitgliedschaft zur Bruderschaft angerechnet.

 

 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

 

 

1.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich einmal als Jahreshauptversammlung zusammen. Darüber hinaus sind weitere Mitglieder-versammlungen möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim
1. Brudermeister beantragt.

 

2.         Einberufen wird jede Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Brudermeister. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Bekanntmachungskasten an der Kirche und Veröffentlichung im Niersboten oder in der Rheinischen Post. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung ist nur möglich auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern durch schriftliche Eingabe beim 1.Brudermeister bis zwei Tage vorher.

 

3.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen, falls ¼ der Anwesenden zustimmt.

 

4.         Zur Annahme des Antrages ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht in dieser Satzung anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses.

 

5.         Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

6.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, welche vom letzten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

7.         Alle Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung des gemäß Statuts des Bundes zuständigen Gremiums.

 

 


 

 

§ 8 – Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

1.         Änderungen oder Ergänzungen der Satzung und der Geschäfts- und Wahlordnung, sofern diese Satzung nichts anderes regelt

 

2.         die Wahl des Vorstandes

 

3.         die Wahl von zwei Kassenprüfern

 

4.         die Entlastung des Vorstandes

 

5.         die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

 

 

 

§ 9 – Vorstand

 

 

1.         Der Vorstand besteht aus

 

-           1. und 2. Brudermeister

 

-           1. und 2. Geschäftsführer

 

-           1. und 2. Kassenwart

 

-           als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. St. Herz-Jesu Pfarre Wickrathhahn oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Brudermeister, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

 

Aufgaben des Vorstands sind

 

a.          Führung der laufenden Geschäfte

 

b.         Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

 

c.          Erstattung der Tätigkeitsberichte

 

d.         Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

 

e.          Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit

 

f.           Benennung der Delegierten für Organe und Untergliederungen der Hist. Deutschen Schützenbruderschaften

 

 

 

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.

 

 

 

1.         Die Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder regelt die Wahlordnung.

 

2.         Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit.

 

3.         Der Vorstand tritt auf Einladung des Brudermeisters jährlich zu mindestens drei Sitzungen zusammen. Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder des Vorstandes muss der Brudermeister eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses.

 

4.         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

 

 

 

§ 10 – Schiedsgericht

 

 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Bruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

 

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Bruderschaften e.V. Köln ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 

 

 

§ 11 – Auflösung

 

 

Im Falle der Auflösung der St. Hubertus Bruderschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Kirchengemeinde Herz Jesu Wickrathhahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Inventarien der Bruderschaft (Fahnen, Amtsketten, Uniformen, Bruderschaftsbücher, etc.) werden von der Pfarrgemeinde in Verwahrung genommen. Sie muss sie wieder herausgeben, sobald sich eine Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung im Ort gegründet hat. Uniformen bleiben Bruderschaftseigentum, wenn ein dafür gewährtes Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.

 

 

§ 12 – Geschäftsordnung

 

 

Die St. Hubertus Bruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 13 – Wahlordnung

 

 

Die St. Hubertus Bruderschaft gibt sich eine Wahlordnung.

 

 

 

§ 14 – Sterbekasse

 

 

Der Verein unterhält eine Sterbekasse. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 15 – Satzungsbeschluss

 

 

Der Vorstand wird ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit extra erforderlichen Satzungsänderungen zu beschließen.

 

 

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 02.12.2001