Wahlordnung der St. Hubertus Bruderschaft Wickrathhahn e.V.

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

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Wahlordnung
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Diese WO gilt, insofern nicht Bestimmungen der Satzung der St.-Hubertus-Bruderschaft Wickrathhahn ihr widersprechen.

 


§ 2 Vorstandswahlämter

 

  1. Erster und zweiter Brudermeister, erster und zweiter Geschäftsführer, erster und zweiter Kassenwart haben Wahlämter. Das Wahlrecht steht der Jahreshauptversammlung (JHV) zu.
  2. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  3. Um kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden in einem Jahr Erster Brudermeister, Erster Geschäftsführer und Erster Kassenwart gewählt, im nächsten Jahr Zweiter Brudermeister, Zweiter Geschäftsführer und Zweiter Kassenwart.
  4. Wählbar sind alle Bruderschaftler, die ein Jahr Mitglied sind. Für die Kandidatur zum ersten und zweiten Brudermeister gelten dieselben Bestimmungen wie zur Zulassung zur Königswürde.
  5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen auf Antrag eines Mitgliedes mit verdeckten Stimmkarten durchgeführt werden. Planung und Durchführung der Wahl obliegt dem ersten Brudermeister. Die Leitung der Wahl zum ersten Brudermeister obliegt dem zweiten Brudermeister. Stehen beide Brudermeister zur Wahl, leitet der Präses die Wahl, ggf. ein Versammlungsleiter.
  6. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht. Im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
  7. Bei Nachwahlen für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied gilt die Restlaufzeit gemäß der Wahlordnung bis zur regulären Neuwahl.

 

 

§ 3 Fähnrich, General

 

  1. Fähnrich und General werden von der Jahreshauptversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.
  2. Fähnrich bzw. General verlieren ihr Amt, wenn sie gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt erklären, oder ein neuer Amtsinhaber gewählt ist.
  3. Bei Abwahl aus beiden Ämtern ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

 

§ 4 Schießmeister, Jungschießmeister

 

  1. Das Vorschlagsrecht zur Ernennung des Schießmeisters oder des Jungschießmeisters steht der Schießsportabteilung zu. Eine entsprechende Versammlung der Sportschützen ist vom ersten Brudermeister zu leiten. Im Falle dessen Verhinderung wird er durch den zweiten Brudermeister vertreten.
  2. Der Vorstand nimmt den Bericht über das ordnungsgemäße Entstehen des Vorschlages durch den Brudermeister entgegen und prüft die Ordnungsgemäßheit. Sind keine Verfahrensfehler festzustellen, ist der Vorschlag zu akzeptieren und die Vorgeschlagenen gelten als ernannt.
  3. Schießmeister bzw. Jungschießmeister verlieren ihr Amt

a. durch schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärten Rücktritt,
b. durch nach § 4.1 und § 4.2 erfolgter Neubesetzung.
c. durch Austritt

 

 

§ 5 Amtsverlust des Brudermeisters

 

  1. Der erste Brudermeister kann durch schriftliche Erklärung vor dem Vorstand sein Amt niederlegen. Der zweite Brudermeister übernimmt kommissarisch bis zur nächsten JHV sein Amt. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des zweiten Brudermeisters bis zur JHV.
  2. Aus schwerwiegenden Gründen kann der 1. Brudermeister durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder amtsenthoben werden.
  3. Sind beide Brudermeisterämter vakant, führt der 1. Geschäftsführer die Amtsgeschäfte. Er hat binnen 4 Wochen entsprechend dieser WO Neuwahlen durchzuführen.

 


§ 6 Verlust der anderen Wahlämter

 

  1. Gewählte verlieren ihr Amt, wenn sie ihren Rücktritt vor dem 1.Brudermeister schriftlich erklären.
  2. Sollte das Amt eines "Ersten" vakant sein, übernimmt der jeweilige "Zweite" die Amtsführung bis zur nächsten JHV. Hier wird für die restliche Dienstzeit des bisherigen Amtsinhabers ein neuer "Erster" gewählt.
  3. Bis zur nächsten JHV kann ein Vorstandsmitglied dem Geschäftsführer / Kassenwart auf dessen Wunsch hin helfen.
  4. Sollten "Zweite" zurücktreten, kann der Vorstand entscheiden, wie bis zur nächsten JHV zu verfahren ist. Die Hinzuziehung von Nichtvorstandsmitgliedern ist jedochausgeschlossen.

 


§ 7 Änderungen der Wahlordnung


Diese WO kann durch die JHV geändert werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Bruderschaft zustimmten.

 


§ 8 Inkrafttreten


Diese Wahlordnung wurde beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 17.06.2001.